Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung
Ludger Fangmann, StB
Der Steuerpflichtige kann in seiner Einkommensteuererklärung Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Einkünften stehen, je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Bestimmte Ausgaben des Steuerpflichtigen, die keiner Einkunftsart unmittelbar zugeordnet werden können, möchte der Gesetzgeber trotzdem steuerlich begünstigen. Diese Ausgaben bezeichnet man als Sonderausgaben. Bei den im Einkommensteuergesetz aufgeführten Sonderausgaben handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Sonderausgaben sind zu unterscheiden in Versorgungsaufwendungen und übrige Sonderausgaben.
Vorsorgeaufwendungen sind seit dem Veranlagungsjahr 2010 in einer gesonderten Anlage zur Einkommensteuerklärung zu erfassen und werden jeweils gesondert ermittelt für Altersvorsorgeaufwendungen und für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Die anzusetzenden Altersvorsorgeaufwendungen betragen für 2012 74 % der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Altersvorsorge (max. Beiträge: Einzelveranlagung: EUR 20.000 / Zusammenveranlagung bei Ehegatten: EUR 40.000) abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils. Aufgrund des Höchstbetrages ergeben sich für 2012 maximal ansetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von EUR 14.800 / EUR 29.600. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen betreffen insbesondere die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen sowie die gesetzliche Versicherung gegen Arbeitslosigkeit. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind – abhängig vom Beschäftigungsverhältnis - max. mit einem Betrag von EUR 2.800 bzw. EUR 1.900 als Sonderausgaben anzusetzen.
Zu den übrigen Sonderausgaben zählen die in dem jeweiligen Veranlagungsjahr gezahlten Kirchensteuern abzgl. der Kirchensteuererstattungen.
Auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind in einer gesonderten Anlage zu erfassen und können als übrige Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13.805 geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger die erhaltenen Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte deklariert.
Versorgungsleistungen (Renten, dauernde Lasten), die aufgrund eines Rechtsverhältnisses oder im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung geleistet werden, zählen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zu den übrigen Sonderausgaben.
Aufwendungen für die Berufsausbildung sind bis zu einem Höchstbetrag von EUR 6.000 derzeit auch unter den übrigen Sonderausgaben anzusetzen. Dies hat die Finanzverwaltung durch eine aktuelle Gesetzesänderung abermals bestätigt, nachdem im vergangenen Jahr Urteile zugunsten der Behandlung als Werbungskosten ergangen waren. Es ist derzeit allerdings nicht absehbar, ob diese Gesetzesänderung endgültig so bleiben wird, da durch erneute Klagen hiergegen vorgegangen wird.
Gebunden an bestimmte Höchstbetragsgrenzen sind auch Spenden und Mitgliedsbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ansetzbar. Für die Anerkennung müssen entsprechende Spendenbestätigungen vorgelegt werden bzw. elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Aus dem Vorerwähnten ergibt sich, dass für die Erfassung der Sonderausgaben eine dezidierte Prüfung der jeweiligen Unterlagen erforderlich ist. Insbesondere ist es ratsam, entsprechende Belege aufzubewahren und in der Einkommensteuererklärung selber zu untersuchen bzw. vom Steuerberater untersuchen zu lassen, inwieweit diese als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.